KARRIERE-IRRTUM – ANRUF HEADHUNTER AM ARBEITSPLATZ
Kurze Anrufe im Büro zulässig
Headhunter oder Researcher – Zuarbeiter des Headhunters für den Searchauftrag – rufen potentielle Kandidaten gerne persönlich an und zwar am Arbeitsplatz, denn die privaten Kontaktdaten sind oft nicht bekannt. Solche Anrufe haben enge rechtliche Grenzen, doch es gilt: Kurze Anrufe zwecks Abwerbung im Büro bzw. am Arbeitsplatz sind zulässig.
- Zur Karriereberatung: Bewerbungsanalyse, Karriereberatung am Telefon, CV-Check/ Lebenslauf-Check und Face2Face-Karriereberatung.
Karriere-Irrtümer und Karriere-Mythen vermeiden
Auch wenn es dem Arbeitgeber nicht gefällt, rufen Headhunter und Personalberater einen potentiellen Kandidate zunächst mal während der Arbeitszeit im Büro an. Weshalb kann der Arbeitgeber kann nichts dagegen tun? Schließlich ist es bezahlte Arbeitszeit, die auf seine Kosten vertelefoniert wird, um einen wertvollen Mitarbeiter abzuwerben. Das Büro, der ganze Arbeitsplatz, das Telefon – auch das Geschäftshandy alles vom Arbeitgeber finanziert. Muss der Arbeitgeber einfach zuschauen wie sein Mitarbeiter abgeworben werden soll und dabei auch noch seine Geschäftsausstattung missbräuchlich genutzt wird?
Diesen berechtigen Interessen des Arbeitgebers stehen Arbeitnehmerinteressen entgegen. Dazu gehören das Recht auf freie Berufswahl und auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Schließlich leben wir nicht in einem Feudalstaat mit Leibeigenschaft oder Sklaverei. Diese Fragen haben zu einigen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) geführt, das diese widerstreitenden Interessen in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen hatte. Daraus kann man Regeln mit ganz klaren Grenzen ableiten, mit deren Einhaltung der Headhunter gut leben kann. Der Arbeitgeber kann dann zähneknirschend nichts tun. Wer als Personalberater darüber hinausgeht, der kommt allerdings schnell in den Bereich, in dem sein Anruf wettbewerbswidrig wird.
Telefonischer Erstkontakt am Arbeitsplatz
Was sind die Grenzen?
Telefonischer Erstkontakt am Arbeitsplatz bzw. im Büro ist erlaubt und zwar sowohl am Festnetztelefon wie auch auf dem Geschäfts-Handy. Der Personalberater muss sich kurz vorstellen und sagen, worum es geht. Dann darf der Personalberater den Arbeitnehmer nach seinem Interesse an einer beruflichen Veränderung fragen und den abzuwerbenden Arbeitnehmer auf eine bestimmte Position ansprechen. Diese Position darf er mit kurz gefassten Eckdaten zur Stellenbeschreibung erläutern. Dies alles liegt auch im ureigensten Interesse des Personalberaters, also kein Problem. Jetzt kommt der aus Sicht des Personalberaters kritische Moment: Er darf nur wenige Minuten mit dem Arbeitnehmer telefonieren. Rückfragen des Abzuwerbenden sprengen den sehr engen Zeitrahmen. Deswegen muss es dem Personalberater gelingen, mit dem potentiellen Kandidaten weitere Kontaktmöglichkeiten zu verabreden. Das Ziel des telefonischen Erstkontakts am Arbeitsplatz ist es bei Interesse des Kandidaten dessen private Telefonnummer zu erhalten und einen Telefontermin zu vereinbaren. Dazu stehen dem Personalberater aber nur wenige Minuten zur Verfügung. Wer den Arbeitnehmer in ein längeres Gespräch verwickelt oder sich von diesem in ein längeres Gespräch verwickeln lässt, handelt wettbewerbswidrig und macht sich schadensersatzpflichtig.
Abwerbung im Büro – Präzedenzfälle
In einem Fall hat der BGH entschieden, dass der telefonische Erstkontakt am Arbeitsplatz zu lang dauerte. Der Personalberater wollte den angerufenen Arbeitnehmer mit Detailkenntnissen aus dessen Lebenslauf beeindrucken, um sein besonderes Interesse zu untermauern, eben weil er gut er über den Werdegang des Arbeitnehmers informiert war. In einem anderen Fall entschieden die Richter, dass der Headhunter auch auf einem geschäftlichen Mobiltelefon anrufen darf. Das geschäftliche Mobiltelefon ist unzweifelhaft ein Arbeitsmittel, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Die Frage in diesem Fall war, ob das abwerbende Konkurrenzunternehmen, vertreten durch den Personalberater, den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz belästigt, den dessen Arbeitgeber finanziert. Telefonischer Erstkontakt am Arbeitsplatz durch Personalberater hat ganz überwiegend wettbewerbsrechtliche Fragestellungen zur Folge.
Was tun, wenn der Personalberater im Büro anruft
Wer am Arbeitsplatz vom Headhunter angerufen wird, darf sich als potentieller Kandidat durchaus geschmeichelt fühlen. Doch als erstes gilt es Ruhe zu bewahren und umsichtig vorzugehen. Schließlich sollte das Telefonat kein Aufsehen erregen. Ein weiteres Telefonat am Abend auf der Privatnummer zu verabreden ist bei Interesse absolut korrekt.
Ein Arbeitnehmer kann sich in der Mittagszeit jederzeit mit einem Headhunter treffen, denn Pausen sind keine Arbeitszeit. Sofern eine Gleitzeitregelung besteht, kann dieses Gespräch auch länger dauern als die eigentliche Mittagspause.
Aus der Praxis möchte ich Ihnen von einem sehr schnellen Treffen mit dem Headhunter abraten: Zuerst sollten Sie feststellen, ob es ein „guter“ oder ein „schlechter“ Headhunter ist. Wie das geht: Lesen Sie mehr über die Fragen, die Sie dem Headhunter stellen sollten bevor Sie sich bewerben.
Karriere-Irrtümer und Karriere-Mythen vermeiden
Auch wenn es dem Arbeitgeber nicht gefällt, rufen Headhunter und Personalberater einen potentiellen Kandidate zunächst mal während der Arbeitszeit im Büro an. Weshalb kann der Arbeitgeber kann nichts dagegen tun? Schließlich ist es bezahlte Arbeitszeit, die auf seine Kosten vertelefoniert wird, um einen wertvollen Mitarbeiter abzuwerben. Das Büro, der ganze Arbeitsplatz, das Telefon – auch das Geschäftshandy alles vom Arbeitgeber finanziert. Muss der Arbeitgeber einfach zuschauen wie sein Mitarbeiter abgeworben werden soll und dabei auch noch seine Geschäftsausstattung missbräuchlich genutzt wird?
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Karriere-Irrtümer vermeiden
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